{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-53_2016-10-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132552&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "256f52ef1c1d5501d5163064e901b712"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.10.2016 ZKBER.2016.53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:31", "Checksum": "f10a267c9517709a71b4daa53097ec65", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.10.2016 ZKBER.2016.53\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\n\n3.2 Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 der ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).\n3.3 Die Kritik der Berufungsklägerin, die vorinstanzliche Berechnung des vor der Trennung gelebten Standards sei willkürlich und nicht nachvollziehbar ist berechtigt. Es ist in der Tat nicht ersichtlich, wie die Vorderrichterin darauf kommt, vor der Trennung habe der Ehemann über ein massgebendes Einkommen von CHF 6‘700.00 (ohne Kinderzulagen) verfügt, hat doch der Berufungsbeklagte selber an der Verhandlung vom 23. Juni 2016 sein Einkommen des Jahres 2013 mit CHF 8‘400.00 (inkl. Kinder- und Ausbildungszulage) beziffert. Nichtsdestotrotz bleibt festzustellen, dass sich die Berufungsklägerin mit der Folgerung der Vorderrichterin, die Ehefrau sei infolge der seit der Trennung eingetretenen Einkommenssteigerung in der Lage, den standesgemässen Unterhalt selber zu finanzieren, nicht auseinandersetzt. Die Vorderrichterin hat festgestellt, das Totaleinkommen der Ehefrau belaufe sich heute auf mindestens CHF 5‘149.00. Im Trennungszeitpunkt sei man von einem erzielbaren Nettoeinkommen von CHF 2‘210.00 ausgegangen. Mit der Einkommenssteigerung – diese beträgt nach den Feststellungen der Vorderrichterin CHF 2‘939.00 – ist die Berufungsklägerin gemäss der Argumentation der Amtsgerichtspräsidentin in der Lage, den im Trennungszeitpunkt festgesetzten Unterhaltsbeitrag des Ehemannes von CHF 1‘570.00, nunmehr selber zu finanzieren. Dazu sagt die Berufungsklägerin gar nichts. Der nachvollziehbaren Argumentation der Vorderrichterin ist deshalb nichts mehr beizufügen.\n4.1 In einer zweiten Berechnung ist die Vorderrichterin ebenfalls zum Schluss gekommen, die Ehefrau habe keinen Anspruch mehr auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag. Da die Amtsgerichtspräsidentin dabei von einem falschen Einkommen des Ehemannes zum Trennungszeitpunkt ausgegangen ist, kann darauf nicht abgestellt werden. Es ist aber auch festzustellen, dass die Berufungsklägerin die verschiedenen Bemessungsmethoden (einstufig, zweistufig) vermischt. Sie setzt ihr Existenzminimum auf CHF 5‘666.00 fest, wobei klar ist, dass es sich dabei nicht um das eigentliche Existenzminimum inklusive Steuern sondern um einen um diverse Auslagen erweiterten Bedarf handelt, welcher annähernd einem gebührenden Bedarf gleichzusetzen ist. Wird der gebührende Bedarf ermittelt, kann selbstverständlich nicht noch ein weiterer Zuschlag gemacht werden. Die Berufungsklägerin hat in diesem Sinne zum erweiterten Existenzminimum einen Betrag von CHF 2‘207.50 (Anteil am Überschuss von CHF 1‘471.65 für sie und CHF 735.85 für C.___) dazu gezählt und errechnet so einen Unterhaltsbeitrag von CHF 924.50 (CHF 5‘666.00 + CHF 2‘207.50 = CHF 7‘873.50 abzüglich Einkommen von CHF 4‘649.00, abzüglich Bruttomietzinseinnahmen von CHF 500.00, abzüglich Unterhalt für die Tochter von CHF 1‘100.00, abzüglich Ausbildungszulage von CHF 250.00, abzüglich Beitrag des mündigen Sohnes von CHF 450.00)."}