{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-53_2016-10-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132552&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "256f52ef1c1d5501d5163064e901b712"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.10.2016 ZKBER.2016.53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:31", "Checksum": "f10a267c9517709a71b4daa53097ec65", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.10.2016 ZKBER.2016.53\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\nII.\n1. Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe für die Ermittlung des gebührenden Bedarfs das vor der Trennung massgebliche vorhandene Einkommen falsch festgestellt. Gestützt auf diese falsche Feststellung habe die Vorderrichterin den Überschuss durch drei geteilt und betragsmässig nicht nachvollziehbare Mehrkosten dazugerechnet, was ebenfalls falsch sei. Ein korrektes Resultat für die Berechnung des gebührenden Bedarfs oder des ehelichen Standards unter Einschluss der Mehrkosten der Trennung könne immer nur das aktuelle Existenzminimum plus der damalige (Verhältnisse vor der Trennung) Überschuss, ergänzt um eine allfällige Erhöhung des Überschusses durch das Selbständigwerden von Kindern sein. Das vom Berufungsbeklagten gerechnete Gesamteinkommen per 2013 von CHF 11‘110.00 sei grundsätzlich korrekt. Dazuzurechnen sei aber hier noch ein Beitrag des Sohnes, der damals bereits im 2. Lehrjahr gestanden habe, von CHF 285.00. Ziehe man vom Gesamteinkommen von CHF 11‘395.00 das vom Berufungsbeklagten aufgeführte damalige Existenzminimum von CHF 6‘980.00 ab, so ergebe dies einen Überschuss von total CHF 4‘415.00 bzw. pro erwachsene Person CHF 1‘471.65 (1/3 des Überschusses) und pro Kind CHF 735.85 (1/6 des Überschusses). Ihr aktuelles Existenzminimum mit der Tochter betrage inkl. Steuern CHF 5‘666.00. Addiere man auf das Existenzminimum den Überschuss von CHF 2‘207.00 (Ehefrau CHF 1‘471.65 und Tochter CHF 735.85), komme man auf einen gebührenden Bedarf von CHF 7‘873.50. Ziehe man hievon ihr Einkommen von CHF 4‘649.00, die effektiven Bruttomietzinseinnahmen von CHF 500.00 sowie den Unterhalt für die Tochter bis Juli 2016 von CHF 1‘100.00 plus Ausbildungszulage von CHF 250.00 ab, so verbleibe ein ungedeckter Betrag von CHF 1‘374.50 bis Juli 2016. Ziehe man hier noch den Betrag des mündigen Sohnes von CHF 450.00 (1/3 Lehrlingslohn) ab, so verbleibe ein Unterhalt von CHF 924.50 bis Juli 2016. Ab August 2016 erhöhe sich der Unterhalt für die unmündige Tochter und der Sohn sei selbstständig. Der durch das Selbständigwerden des Sohnes freiwerdende Überschussanteil von CHF 738.85 sei hälftig auf die Parteien zu verteilen, so dass sich der ungedeckte Betrag (unter Berücksichtigung des höheren Unterhaltsbeitrages für die Tochter) für sie auf CHF 1‘359.40 bzw. solange der Sohn noch bei ihr lebe auf CHF 926.40 belaufe. Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, dass der Ehemann eine Aufhebung des Unterhalts beantrage, hätten sie doch im Rahmen der Trennung ausdrücklich vereinbart, dass sich die Unterhaltsbeiträge während des Getrenntlebens nicht ändern sollen. Dieser ausdrücklichen Vereinbarung sei Rechnung zu tragen, zumindest in dem Sinne, dass beiden Parteien, trotz Steigerung der Einkommen, nach wie vor eine gleichmässige Lebenshaltung möglich sein solle.\n2. Bei der Vorinstanz hat der Berufungsbeklagte beantragt, es sei festzustellen, dass die Ehefrau mit Wirkung ab Klageeinreichung keinen Anspruch mehr auf persönliche Unterhaltsbeiträge habe. Anlässlich der Verhandlung vom 23. Juni 2016 hat die Berufungsklägerin den Antrag gestellt, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr ab Juli 2016 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘900.00 zu bezahlen. Entgegen der in der Trennungsvereinbarung vom 21. Dezember 2013 getroffenen Abmachung, den monatlichen Unterhalt von CHF 4‘220.00 (für die Ehefrau und die beiden Kinder D.___ und C.___) während der Trennungszeit nicht neu zu berechnen, haben beide Parteien mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge verlangt – die Ehefrau hat die Zusprechung eines um CHF 330.00 gegenüber der Trennungsvereinbarung höheren persönlichen Unterhaltsbeitrages beantragt. Die Berufungsklägerin widerspricht sich nun selber, wenn sie einerseits eine Neufestsetzung des persönlichen Unterhaltsbeitrages und anderseits eine Berücksichtigung der Trennungsvereinbarung verlangt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass beide Parteien eine Neuberechnung des persönlichen Unterhaltsbeitrages verlangen.\n3.1 Die Vorderrichterin hat erwogen, bei der Trennung habe man auf ein Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 6‘700.00 (ohne Kinderzulagen) abgestellt. Die Mietzinseinnahmen habe man offenbar nicht berücksichtigt. Bei der Ehefrau sei man von einem erzielbaren monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2‘210.00 (40 %-Anstellung) sowie effektiv erzielten Mieteinnahmen von CHF 500.00 ausgegangen. Daraus habe ein Ehegattenaliment von CHF 1‘570.00 und zwei Kinderalimente von je CHF 1‘100.00 resultiert. Die zwischenzeitliche Einkommenssteigerung der Ehefrau mache erheblich mehr als der damals berechnete Unterhaltsbeitrag aus. Es sei damit davon auszugehen, dass die Ehefrau in der Lage sei, den standesgemässen Unterhalt selber zu finanzieren. Im Übrigen sei bei der Berechnung des standesgemässen Bedarfs davon auszugehen, dass die Ehegatten nebst dem eigenen Bedarf zwei minderjährige Kinder zu versorgen gehabt hätten. Demnach ergebe sich für die Ehefrau ein Anspruch auf folgenden Anteil am ehelichen Einkommen: CHF 9‘410.00 : 3 (2 Erwachsene, 2 Kinder) = CHF 3‘137.00 je Elternteil, zuzüglich den trennungsbedingten Mehrkosten: Grundbetrag CHF 350.00, Wohnkosten CHF 600.00, zusätzliche Berufsunkosten CHF ca. 225.00 = Gesamtbedarf von CHF 4‘312.00. Auch unter diesem Aspekt sei der standesgemässe Bedarf der Ehefrau mit ihrem Einkommen gedeckt, weshalb sie aktuell keinen Unterhaltsbeitrag mehr beanspruchen könne."}