{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-53_2016-10-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132552&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "256f52ef1c1d5501d5163064e901b712"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.10.2016 ZKBER.2016.53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:31", "Checksum": "f10a267c9517709a71b4daa53097ec65", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.10.2016 ZKBER.2016.53\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 6. Oktober 2016\nEs wirken mit:\nOberrichter Flückiger\nOberrichter Stöckli\nGerichtsschreiberin Kofmel\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Marie-Christine Müller Leu,\nBerufungsklägerin\ngegen\nB.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Benno Mattarel,\nBerufungsbeklagter\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Die Parteien führen vor Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, das der Ehemann am 22. Februar 2016 angehoben hat. Am 23. Juni 2016 fand vor der Amtsgerichtspräsidentin eine Verhandlung statt. Am 27. Juni 2016 erliess diese folgende Verfügung:\n1. Die Parteien sind zum Getrenntleben berechtigt. Es wird festgestellt, dass sie seit 1.1.2014 getrennt leben.\nDie eheliche Liegenschaft wird für die Dauer des Verfahrens der Ehefrau zur Benutzung zugewiesen. Sie hat für den Hypothekarzins, die Nebenkosten und den kleinen Unterhalt aufzukommen.\n2. Die unmündige Tochter C.___, geb. 1999, wird für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut der Mutter gestellt.\n3. Die Regelung des Kontakts zwischen Vater und Tochter wird der direkten Vereinbarung der Parteien überlassen.\n4. Der Vater hat an den Unterhalt der Tochter folgenden monatlich vorauszahlbaren Unterhalt zu bezahlen: ab Verfahrenseinleitung bis und mit Juli 2016 Fr. 1‘100.00 und ab August 2016 Fr. 1‘483.00 zuzüglich Ausbildungszulage.\n5. Der Antrag der Ehefrau auf Bezahlung eines Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Verfahrens wird abgewiesen.\n6. […]\n2. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau Berufung. Sie stellt den Antrag, Ziffer 5 der Verfügung vom 27. Juni 2016 sei aufzuheben und der Ehemann sei zu verpflichten, ihr für die Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 925.00 zu bezahlen, eventualiter nach richterlichem Ermessen. Der Ehemann schliesst auf Abweisung der Berufung.\n3. Die Ehefrau beantragt, es sei eine Parteibefragung durchzuführen. Sie begründet dies aber mit keinem Wort. Dieser Antrag ist deshalb abzuweisen, zumal die Parteien bzw. deren Anwälte ihre Argumente an der Verhandlung vom 23. Juni 2016 darlegen konnten. Im Weitern gibt die Ehefrau ein als Urkunde 5 bezeichnetes Dokument «Berechnung gebührender Bedarf/Unterhalt/Steuern» zu den Akten. Es ist dazu festzustellen, dass es sich diesbezüglich nicht um ein Beweismittel sondern um eine reine Parteibehauptung handelt. Über die Berufung kann deshalb gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}