für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘494.60 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1‘633.85 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 860.75 (Differenz zum vollen Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 15‘000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14).