Für einen Betrag von CHF 1‘633.85 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 860.75 (Differenz zum vollen Honorar), sobald der Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3‘500.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleitsteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. A.___ hat B.___ für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘494.60 zu bezahlen.