Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens vor Obergericht in der Höhe von CHF 3‘500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird antragsgemäss auf CHF 2‘494.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Für einen Betrag von CHF 1‘633.85 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.