Aufgrund des Gesagten ist die Kündigung vom 13. August 2014 also zu früh erfolgt. Im Zeitpunkt der Kündigung lag kein Projekt vor, aufgrund dessen hinreichend konkret hätte beurteilt werden können, ob die Umbauarbeiten mit dem Verbleib des Berufungsbeklagten im Mietobjekt vereinbar gewesen wären. Die Rüge eines Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist deshalb begründet. Entsprechend hat die Vorderrichterin die Kündigung vom 13. August 2014 zu Recht aufgehoben. 5.1 Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen.