Die generelle Absicht alleine, ein Gebäude umzubauen und zu renovieren, kann aber nicht entscheidend sein. Da der Vorinstanz über die blosse Behauptung des Berufungsklägers hinaus keinerlei Hinweise auf konkrete Umbaupläne vorgelegen sind, hat sie sich – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers – auch nicht dazu äussern müssen, mit welchem Umfang und mit welchem Detaillierungsgrad die Umbaupläne im Zeitpunkt der Kündigung hätten vorliegen müssen. Aufgrund des Gesagten ist die Kündigung vom 13. August 2014 also zu früh erfolgt.