Umstände, welche sich erst nach der Kündigung ereigneten, dürfen nicht (mehr) berücksichtigt werden (vgl. BGE 142 III 91 E. 3.2.2). Der Berufungskläger behauptet lediglich, dass im Zeitpunkt der Kündigung bereits ein konkretes Bauprojekt, erste Planungsarbeiten und die Projektidee bestanden hätten. Nichts deutet aber darauf hin, dass mehr als ein Wille des Berufungsklägers zum Umbau vorlag. Die generelle Absicht alleine, ein Gebäude umzubauen und zu renovieren, kann aber nicht entscheidend sein.