Gemäss diesem sei das Projekt erst am 15. November 2014, d.h. offenbar im unmittelbaren Vorfeld der Schlichtungsverhandlung vom 18. November 2014 erfolgt. Am 8. Dezember 2014 sei die Errichtungsbewilligung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit gefolgt. Die Vorinstanz schloss daraus, dass erst im November 2014 damit begonnen worden sei, konkrete Umbaupläne aufzusetzen. Aus diesen vollständig zutreffenden Erwägungen der Vorderrichterin ergibt sich, dass der Vermieter zum Zeitpunkt der Kündigung über kein einigermassen ausgereiftes Projekt verfügt hat. Umstände, welche sich erst nach der Kündigung ereigneten, dürfen nicht (mehr) berücksichtigt werden (vgl. BGE 142 III 91 E. 3.2.2).