4.3 Die Vorderrichterin stellte sodann fest, dass der Beklagte keinerlei Pläne zum fraglichen Umbau habe vorlegen können, welche von einem Zeitpunkt vor dem Tag der Kündigung datieren würden. Der früheste Plan in den Akten, das Sanierungskonzept, datiere vom 14. November 2014. Aus diesem Konzept selbst gehe jedoch in keiner Weise hervor, dass im Vorfeld Planungsarbeiten vorgenommen worden wären und worin diese bestanden hätten. Das Baugesuch sei dann am 3. Dezember 2014 gefolgt. Gemäss diesem sei das Projekt erst am 15. November 2014, d.h. offenbar im unmittelbaren Vorfeld der Schlichtungsverhandlung vom 18. November 2014 erfolgt.