Der Berufungskläger selbst führt aus, dass er (erst) im Rahmen des vorinstanzlichen Beweisverfahrens konkrete Ausführungen gemacht habe, wonach in dieser Liegenschaft bereits diverse Umbau- und Sanierungsarbeiten stattgefunden hätten. Die Vorderrichterin hat dazu zutreffend ausgeführt, dass allein der Umstand, dass bereits vor der Kündigung andere Umbauarbeiten stattgefunden hätten, keineswegs beweise, dass für die Umbauarbeiten, welche den Kläger betreffen, schon zum fraglichen Zeitpunkt konkrete Pläne vorgelegen hätten. 4.3