4.2 Vorliegend ist die im Zeitpunkt der Kündigung am 13. August 2014 durch den Vermieter abgegebene Begründung «Umbau» kurz und sehr allgemein gehalten. Allein auf dieser Grundlage konnte sich der Mieter kaum vorstellen, welche Umbauarbeiten ihn genau betreffen und ob ein Auszug nötig ist. Mit dieser vom Vermieter gelieferten Begründung konnte sich der Mieter keine Vorstellung über das Bauvorhaben machen. Der Berufungskläger selbst führt aus, dass er (erst) im Rahmen des vorinstanzlichen Beweisverfahrens konkrete Ausführungen gemacht habe, wonach in dieser Liegenschaft bereits diverse Umbau- und Sanierungsarbeiten stattgefunden hätten.