Wenn es an genügend klaren Informationen fehlt, ist der Mieter nicht in der Lage, sich ein Bild von den Absichten des Vermieters zu machen, die seine Gegenwart während den geplanten Arbeiten verursachen würden. Er hat das Recht, vom Vermieter eine Begründung zu erhalten, die es ihm erlaubt, seine Chancen für eine erfolgreiche Kündigungsanfechtung abzuschätzen (BGE 142 III 91 E. 3.2.1; 140 III 496 E. 4.2.2). 4.2 Vorliegend ist die im Zeitpunkt der Kündigung am 13. August 2014 durch den Vermieter abgegebene Begründung «Umbau» kurz und sehr allgemein gehalten.