Da durch die Zusammenlegung zweier Geschäftsräume ein neues Objekt entstehen werde, sei auch nicht massgebend, ob der Berufungsbeklagte bereit gewesen wäre, die Räumlichkeiten während der Bauphase zu verlassen. Weshalb das schlecht laufende, kaum Umsatz generierende Geschäft des Berufungsbeklagten eine «unliebsame geschäftliche Konkurrenz» sein soll, sei nicht ersichtlich. 4.1 Wie bereits ausgeführt, verstösst die Kündigung wegen zukünftiger Sanierungsarbeiten nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Verbleib des Mieters im Mietobjekt zu Komplikationen, zusätzlichen Kosten oder einer Verlängerung der Bauzeit führen kann. Ob dies der Fall ist, hängt von den geplanten Arbeiten ab.