Es erfolge ein Durchbruch zum benachbarten Ladengeschäft. Es handle sich dabei nicht bloss um geringfügige Renovations- oder Umbauarbeiten, sondern um die Zusammenlegung zweier derzeit bestehender Ladengeschäfte mittels Wanddurchbruchs. Allein schon letzteres spreche gegen ein Verbleiben des Mieters in den gemieteten Räumlichkeiten. Da durch die Zusammenlegung zweier Geschäftsräume ein neues Objekt entstehen werde, sei auch nicht massgebend, ob der Berufungsbeklagte bereit gewesen wäre, die Räumlichkeiten während der Bauphase zu verlassen.