Den Urteilserwägungen lasse sich nicht entnehmen, in welchem Umfang und mit welchem Detaillierungsgrad die Umbaupläne im Zeitpunkt der Kündigung hätten vorliegen sollen. Das Vorliegen eines mittlerweile bewilligten Umbauprojekts sowie die vorherigen Sanierungsarbeiten an der betroffenen Liegenschaft würden zusätzlich belegen, dass der geltend gemachte Umbau den wahren Kündigungsgrund dargestellt habe. Der Grundriss der gemieteten Räumlichkeiten werde massgeblich verändert. Die Umbaukosten würden mit rund CHF 100‘000.00 beziffert. Es erfolge ein Durchbruch zum benachbarten Ladengeschäft.