Zutreffend sei, dass im Zeitpunkt des Aussprechens der Kündigung noch kein Baugesuch gestellt worden sei. Dies sei erst nach der Schlichtungsverhandlung erfolgt. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 sei dem Berufungsbeklagten das Sanierungskonzept sowie die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Errichtungsbewilligung zugestellt worden. Das Bauprojekt sei von der Baudirektion Olten mit Entscheid vom 11. Dezember 2014 bewilligt worden. Den Urteilserwägungen lasse sich nicht entnehmen, in welchem Umfang und mit welchem Detaillierungsgrad die Umbaupläne im Zeitpunkt der Kündigung hätten vorliegen sollen.