Damit sei davon auszugehen, dass er bereits zum damaligen Zeitpunkt konkrete Umbaupläne gehabt habe. Schon damals hätten erste Planungsarbeiten stattgefunden und sei die Projektidee vorgelegen. Im Rahmen des vorinstanzlichen Beweisverfahrens habe er sehr konkrete Ausführungen gemacht, wonach in dieser Liegenschaft bereits diverse Umbau- und Sanierungsarbeiten stattgefunden hätten (Fassaden, Küchen in den darüber liegenden Wohnungen, Fenster, Radiatoren, Attikageschosse). Diese Darlegung einer etappenweisen Sanierung sei unbestritten geblieben und gelte daher als erstellt. Zutreffend sei, dass im Zeitpunkt des Aussprechens der Kündigung noch kein Baugesuch gestellt worden sei.