140 III 496 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 3.1 Strittig und zu klären ist die Frage, ob die vom Berufungskläger am 13. August 2014 gegenüber dem Berufungsbeklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung missbräuchlich im Sinne von Art. 271 Abs. 1 OR ist. 3.2 Der Berufungskläger bestreitet das Vorliegen einer missbräuchlichen Kündigung und bringt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vor: Obwohl keine gesetzliche Pflicht zur Begründung einer ordentlichen Kündigung bestehe, sei die Kündigung vom 13. August 2014 mit dem Vermerk «Umbau» begründet worden. Damit sei davon auszugehen, dass er bereits zum damaligen Zeitpunkt konkrete Umbaupläne gehabt habe.