Vor diesem Hintergrund müsse angenommen werden, dass der Beklagte die Sanierungsarbeiten lediglich als Vorwand benutzt habe, um sich des Klägers als in seinen Augen eher schwierigen Mieter zu entledigen. 2. Bei der vom Berufungskläger ausgesprochenen Kündigung handelt es sich um eine ordentliche Kündigung im Sinne von Art. 266c des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220). Eine ordentliche Kündigung des Mietvertrags setzt keine besonderen Kündigungsgründe voraus. Mieter und Vermieter sind grundsätzlich frei, das (unbefristete) Mietverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Fristen und Termine zu kündigen (Art.