Es ergebe sich gesamthaft das Bild, dass der Beklagte bereits in der Vergangenheit mehrere Male Probleme mit dem Kläger gehabt habe. Aufgrund einer Konkurrenzsituation würden offenbar auch grosse Differenzen zwischen dem Kläger und der Partnerin des Beklagten bestehen. Dass es auch Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien bezüglich der Höhe der Nebenkostenabrechnung gegeben habe, sei wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund müsse angenommen werden, dass der Beklagte die Sanierungsarbeiten lediglich als Vorwand benutzt habe, um sich des Klägers als in seinen Augen eher schwierigen Mieter zu entledigen.