Wenn aber die Anwesenheit des Nachbarn diese Arbeiten nicht erheblich gestört und dieser seinen Laden nicht hätte verlassen müssen, leuchte nicht ein, weshalb die Anwesenheit des Klägers die Arbeiten beeinträchtigt hätte. Auch gemäss dem Treuhänder des Klägers habe im November 2014 keiner der übrigen Mieter etwas von einem Umbau der Ladenlokale gewusst. Für die vergleichsweise einfachen Arbeiten hätte der Kläger im Mietobjekt bleiben können, ohne massgeblich beeinträchtigt zu werden. Es ergebe sich gesamthaft das Bild, dass der Beklagte bereits in der Vergangenheit mehrere Male Probleme mit dem Kläger gehabt habe.