Selbst wenn im Zeitpunkt der Kündigung bereits eine genügend konkrete Planung vorgelegen hätte, sei zu bezweifeln, ob die Anwesenheit des Klägers die Umbauarbeiten erheblich gestört hätte. Dies deshalb, weil der Beklagte selbst zu Protokoll gegeben habe, dass er mit dem Nachbarn des Klägers noch nicht über den Umbau gesprochen habe. Von einer Zusammenlegung des Ladenlokals des Klägers mit dem benachbarten Laden, wären aber beide Läden gleichermassen betroffen. Wenn aber die Anwesenheit des Nachbarn diese Arbeiten nicht erheblich gestört und dieser seinen Laden nicht hätte verlassen müssen, leuchte nicht ein, weshalb die Anwesenheit des Klägers die Arbeiten beeinträchtigt hätte.