II. 1. Die Vorderrichterin erkannte auf Missbräuchlichkeit der Kündigung vom 13. August 2014. Sie erwog dazu zusammengefasst und im Wesentlichen, der beweisbelastete Beklagte habe im Zeitpunkt der Kündigung keine konkreten Umbaupläne vorgelegt, so dass damals die Beeinträchtigung durch die Anwesenheit des Mieters auf die Umbauarbeiten nicht habe abgeschätzt werden können. Selbst wenn im Zeitpunkt der Kündigung bereits eine genügend konkrete Planung vorgelegen hätte, sei zu bezweifeln, ob die Anwesenheit des Klägers die Umbauarbeiten erheblich gestört hätte.