Das Gesuch des Klägers (von nun an: Berufungsbeklagter) vom 23. August 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Präsidialverfügung vom 26. August 2016 bewilligt. 4.3 Mit Berufungsantwort vom 15. September 2016 liess der Berufungsbeklagte auf Abweisung der Berufung, eventualiter auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, subeventualiter auf Erstreckung des Mietverhältnisses um die gesetzlich zulässige Höchstdauer ersuchen, u.K.u.E.F. 5. Über die Berufung ist gestützt auf Art. 316 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden.