4.1 Dagegen liess der Beklagte (von nun an: Berufungskläger) am 27. Juni 2016 beim Obergericht des Kantons Solothurn Berufung einreichen und um Abweisung der Klage, eventualiter um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ersuchen, u.K.u.E.F. 4.2 Das Gesuch des Klägers (von nun an: Berufungsbeklagter) vom 23. August 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Präsidialverfügung vom 26. August 2016 bewilligt.