Die Kündigung des Mietverhältnisses für das Mietobjekt Ladenlokal «Büro/Gewerbe EG Mitte», [Strasse], [Ort], vom 13. August 2014 per 28. Februar 2015 wird aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von total CHF 2‘500.00 hat der Beklagte zu bezahlen. 3. Der Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 6‘649.55 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.1 Dagegen liess der Beklagte (von nun an: Berufungskläger) am 27. Juni 2016 beim Obergericht des Kantons Solothurn Berufung einreichen und um Abweisung der Klage, eventualiter um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ersuchen, u.K.u.