Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 liess er um integrale unentgeltliche Rechtspflege ersuchen, welche ihm mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2015 gewährt wurde. 2.2 Am 8. Mai 2015 liess der Kläger, neu vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz, eine Klagebegründung einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Kündigung vom 13. August 2014 per 28. Februar 2015 betreffend das Mietobjekt Ladenlokal «Büro/Gewerbe EG Mitte», [Strasse], [Ort], für ungültig zu erklären und aufzuheben. 2. Eventualiter sei das in Ziffer 1 genannte Mietverhältnis um die gesetzlich zulässige Höchstdauer zu erstrecken. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.