{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-51_2016-11-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132883&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2263b22644fb25f772a185f9335c224a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.11.2016 ZKBER.2016.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung Kündigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "a34fa54c6b2dc7c657c57c083016c121", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.11.2016 ZKBER.2016.51\nRegeste:\nAnfechtung Kündigung\n\n\n4.3 Die Vorderrichterin stellte sodann fest, dass der Beklagte keinerlei Pläne zum fraglichen Umbau habe vorlegen können, welche von einem Zeitpunkt vor dem Tag der Kündigung datieren würden. Der früheste Plan in den Akten, das Sanierungskonzept, datiere vom 14. November 2014. Aus diesem Konzept selbst gehe jedoch in keiner Weise hervor, dass im Vorfeld Planungsarbeiten vorgenommen worden wären und worin diese bestanden hätten. Das Baugesuch sei dann am 3. Dezember 2014 gefolgt. Gemäss diesem sei das Projekt erst am 15. November 2014, d.h. offenbar im unmittelbaren Vorfeld der Schlichtungsverhandlung vom 18. November 2014 erfolgt. Am 8. Dezember 2014 sei die Errichtungsbewilligung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit gefolgt. Die Vorinstanz schloss daraus, dass erst im November 2014 damit begonnen worden sei, konkrete Umbaupläne aufzusetzen. Aus diesen vollständig zutreffenden Erwägungen der Vorderrichterin ergibt sich, dass der Vermieter zum Zeitpunkt der Kündigung über kein einigermassen ausgereiftes Projekt verfügt hat. Umstände, welche sich erst nach der Kündigung ereigneten, dürfen nicht (mehr) berücksichtigt werden (vgl. BGE 142 III 91 E. 3.2.2). Der Berufungskläger behauptet lediglich, dass im Zeitpunkt der Kündigung bereits ein konkretes Bauprojekt, erste Planungsarbeiten und die Projektidee bestanden hätten. Nichts deutet aber darauf hin, dass mehr als ein Wille des Berufungsklägers zum Umbau vorlag. Die generelle Absicht alleine, ein Gebäude umzubauen und zu renovieren, kann aber nicht entscheidend sein. Da der Vorinstanz über die blosse Behauptung des Berufungsklägers hinaus keinerlei Hinweise auf konkrete Umbaupläne vorgelegen sind, hat sie sich – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers – auch nicht dazu äussern müssen, mit welchem Umfang und mit welchem Detaillierungsgrad die Umbaupläne im Zeitpunkt der Kündigung hätten vorliegen müssen. Aufgrund des Gesagten ist die Kündigung vom 13. August 2014 also zu früh erfolgt. Im Zeitpunkt der Kündigung lag kein Projekt vor, aufgrund dessen hinreichend konkret hätte beurteilt werden können, ob die Umbauarbeiten mit dem Verbleib des Berufungsbeklagten im Mietobjekt vereinbar gewesen wären. Die Rüge eines Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist deshalb begründet. Entsprechend hat die Vorderrichterin die Kündigung vom 13. August 2014 zu Recht aufgehoben.\n5.1 Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen.\n5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens vor Obergericht in der Höhe von CHF 3‘500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird antragsgemäss auf CHF 2‘494.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Für einen Betrag von CHF 1‘633.85 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 860.75 (Differenz zum vollen Honorar), sobald der Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n2. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3‘500.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleitsteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\n3. A.___ hat B.___ für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘494.60 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1‘633.85 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 860.75 (Differenz zum vollen Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).\nRechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 15‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nFrey Kofmel"}