{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-51_2016-11-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132883&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2263b22644fb25f772a185f9335c224a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.11.2016 ZKBER.2016.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung Kündigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:26", "Checksum": "a34fa54c6b2dc7c657c57c083016c121", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.11.2016 ZKBER.2016.51\nRegeste:\nAnfechtung Kündigung\n\n|\nUrteil vom 16. November 2016\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiberin Kofmel\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli,\nBerufungskläger\ngegen\nB.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz,\nBerufungsbeklagter\nbetreffend Anfechtung Kündigung\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Am 5. Oktober 2010 schlossen A.___ als Vermieter und B.___ als Mieter einen Mietvertrag über die Geschäftsräume Büro/Gewerbe EG Mitte in der Liegenschaft an der [Strasse] in [Ort] (nachfolgend: Mietobjekt). Der Mietzins für das Mietobjekt wurde auf monatlich CHF 2‘000.00 zuzüglich eines Akontobeitrags für Heiz- und Betriebskosten von CHF 350.00 festgelegt. Am 13. August 2014 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis per 28. Februar 2015. Die Kündigung wurde mit «Umbau» begründet.\n2.1 Nachdem anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 18. November 2014 keine Einigung erzielt werden konnte, machte B.___ (nachfolgend: Kläger) am 23. Dezember 2014 (Postaufgabe) gegen A.___ (nachfolgend: Beklagter) beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage im vereinfachten Verfahren nach Art. 244 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) betreffend Kündigung anhängig. Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 liess er um integrale unentgeltliche Rechtspflege ersuchen, welche ihm mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2015 gewährt wurde.\n2.2 Am 8. Mai 2015 liess der Kläger, neu vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz, eine Klagebegründung einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:\n1. Es sei die Kündigung vom 13. August 2014 per 28. Februar 2015 betreffend das Mietobjekt Ladenlokal «Büro/Gewerbe EG Mitte», [Strasse], [Ort], für ungültig zu erklären und aufzuheben.\n2. Eventualiter sei das in Ziffer 1 genannte Mietverhältnis um die gesetzlich zulässige Höchstdauer zu erstrecken.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.\n2.3 Mit Klageantwort vom 19. Juni 2015 liess der Beklagte auf Klageabweisung schliessen, u.K.u.E.F.\n3. Am 3. Dezember 2015 fand vor der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen eine Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt. Die Parteien bestätigten die bereits schriftlich gestellten Rechtsbegehren. Gleichentags erliess die Amtsgerichtspräsidentin folgendes im Dispositiv eröffnete Urteil:\n1. Die Kündigung des Mietverhältnisses für das Mietobjekt Ladenlokal «Büro/Gewerbe EG Mitte», [Strasse], [Ort], vom 13. August 2014 per 28. Februar 2015 wird aufgehoben.\n2. Die Verfahrenskosten von total CHF 2‘500.00 hat der Beklagte zu bezahlen.\n3. Der Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 6‘649.55 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n4.1 Dagegen liess der Beklagte (von nun an: Berufungskläger) am 27. Juni 2016 beim Obergericht des Kantons Solothurn Berufung einreichen und um Abweisung der Klage, eventualiter um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ersuchen, u.K.u.E.F.\n4.2 Das Gesuch des Klägers (von nun an: Berufungsbeklagter) vom 23. August 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Präsidialverfügung vom 26. August 2016 bewilligt.\n4.3 Mit Berufungsantwort vom 15. September 2016 liess der Berufungsbeklagte auf Abweisung der Berufung, eventualiter auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, subeventualiter auf Erstreckung des Mietverhältnisses um die gesetzlich zulässige Höchstdauer ersuchen, u.K.u.E.F.\n5. Über die Berufung ist gestützt auf Art. 316 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.\n"}