2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3‘000.00 hat A.___ zu bezahlen. 4. A.___ hat der B.___ AG für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘282.60 zu bezahlen. Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 51‘806.25 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.