Die Kosten des Verfahrens von CHF 3‘000.00 sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger zu auferlegen. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war seine Berufung aussichtslos. Er hat damit keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 lit. b ZPO). Das entsprechende Gesuch ist deshalb abzuweisen. Die von ihm der Berufungsbeklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf die von deren Anwalt eingereichte Kostennote auf CHF 1‘282.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.