211 Abs. 1 SchKG werden mit dem Konkurs Forderungen, welche nicht eine Geldzahlung zum Gegenstande haben, in Geldforderungen von entsprechendem Werte umgewandelt. Überholt ist ferner auch die – unerhebliche – Feststellung des Berufungsklägers, die D.___ AG befinde sich zurzeit in Liquidation, sei aber nach wie vor nicht gelöscht: Gemäss Amtsblatt Nr. […], wurde das Konkursverfahren am […] 2016 geschlossen. Die Berufung ist auch in dieser Hinsicht unbegründet. 4. Die Berufung muss aus all diesen Gründen abgewiesen werden. Die Kosten des Verfahrens von CHF 3‘000.00 sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger zu auferlegen.