_ AG das Angebot zurückgewiesen hätte. Die Kritik am Urteil des Amtsgerichts ist insoweit unbegründet. 3.2.3 Unzutreffend ist weiter auch die Behauptung des Berufungsklägers, die Forderung von CHF 70‘000.00 sei nach wie vor nicht fällig. Selbst wenn die C.___ & Co. von der Einzelfirma seines Bruders und diese wiederum von der D.___ AG als Rechtnachfolgerin abgelöst worden wäre (was die Berufungsbeklagte mit guten Gründen bestreitet, vgl. Berufungsantwort S. 3), steht fest, dass über letztere am […] 2013 der Konkurs eröffnet worden war. Gemäss Art. 208 Abs. 1 SchKG bewirkt die Konkurseröffnung die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners. Und gemäss Art. 211 Abs. 1