Auch die Höhe des Restkaufpreises von CHF 70‘000.00 deutet weder in die eine noch in die andere Richtung. Es bleibt damit bei der Vermutung, die Tilgung des Restkaufpreises mittels Lieferung von Küchengranit-Abdeckungen und Fenstersimsen sei erfüllungshalber vereinbart worden. Weder in der Vereinbarung noch sonst irgendwo bestehen Anhaltspunkte, dass die Berufungsbeklagte zum Bezug von Granit verpflichtet gewesen wäre, geschweige denn, dass sie eine solche Verpflichtung verletzt hätte. Es fehlt auch jeder Hinweis, dass die C.___ & Co. oder die Einzelfirma des Bruders des Berufungsklägers oder die D.___ AG entsprechende Waren angeboten und die B.___ AG das Angebot zurückgewiesen hätte.