Der Wortlaut der Vereinbarung gibt wie erwähnt nicht viel her. Die in Aussicht genommene separate Vereinbarung wurde nicht abgeschlossen. Allein der Umstand, dass die Parteien die Begriffe Verrechnung und Stehbetrag verwendeten, spricht weder für die Vereinbarung einer Leistung an Erfüllungs statt noch für eine Leistung erfüllungshalber. Ob die Parteien – wie der Berufungskläger behauptet – eine Barzahlung ausschliessen oder eine Bezugsverpflichtung der Beklagten begründen wollten, bleibt offen. Auch die Höhe des Restkaufpreises von CHF 70‘000.00 deutet weder in die eine noch in die andere Richtung.