zu Art. 68 - 98 OR, N 150 ff.). Ob eine Leistung erfüllungshalber oder an Erfüllungs statt vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens zu ermitteln. Bei der Leistung an Erfüllungs statt erhält der Gläubiger nicht eine zweite Forderung, sondern die ersatzweise hingegebene Leistung ersetzt die eigentlich geschuldete. Ist der Inhalt der vereinbarten Abrede streitig, trägt diejenige Partei die Beweislast, die den weitergehenden Inhalt, das heisst die Leistung an Erfüllungs statt behauptet. Im Zweifel ist die Leistung erfüllungshalber zu vermuten (Weber, a.a.O., Vorbem. zu Art. 68 - 98 OR, N 143 f.). Der Wortlaut der Vereinbarung gibt wie erwähnt nicht viel her.