Das Gesetz umschreibt und regelt die Leistung erfüllungshalber nicht. Wirtschaftlich stellt die Leistung erfüllungshalber eine vorläufige Gläubigerbefriedigung ohne Erbringung der geschuldeten Leistung dar. Der Gläubiger erhält vom Schuldner eine Sache, die er selber zu verwerten hat und deren Erlös an die geschuldete Leistung angerechnet wird (Rolf H. Weber, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2005, Vorbem. zu Art. 68 - 98 OR, N 126 f.). Eine Leistung an Erfüllungs statt liegt vor, wenn sich die Vertragsparteien darauf einigen, dass der Schuldner mittels einer anderen als der vertraglich geschuldeten Leistung befreiend erfüllen kann (Weber, a.a.O., Vorbem. zu Art. 68 - 98 OR, N 150 ff.).