Die Parteien stimmen insofern überein, dass die C.___ & Co. berechtigt sein sollte, den Kaufpreis im Umfang von CHF 70‘000.00 durch die Lieferung von Küchengranit-Abdeckungen und Fenstersimsen in Granit zu tilgen. Der Berufungskläger macht geltend, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei die Berufungsbeklagte jedoch nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen, Küchengranit-Abdeckungen und Fenstersimse zu beziehen. Der Wortlaut der Vereinbarung enthalte keine Anhaltspunkte, die auf eine Vereinbarung erfüllungshalber schliessen liessen. Das Gesetz umschreibt und regelt die Leistung erfüllungshalber nicht.