Eine solche zusätzliche Vereinbarung haben die Parteien jedoch unbestrittenermassen nicht getroffen. Auch die weiteren Auslegungsmittel ermöglichen keine Rückschlüsse darauf, was die Vertragsparteien bei Abschluss des Kaufvertrages unter der in der umstrittenen Bestimmung erwähnten Verrechnung im Detail genau verstanden haben. 3.2.2 Die Parteien stimmen insofern überein, dass die C.___ & Co. berechtigt sein sollte, den Kaufpreis im Umfang von CHF 70‘000.00 durch die Lieferung von Küchengranit-Abdeckungen und Fenstersimsen in Granit zu tilgen.