Es wäre der C.___ & Co. beziehungsweise der Einzelfirma seines Bruders bei zwei Bauvorhaben sehr wohl möglich gewesen, Granit an die Berufungsbeklagte zu liefern. Vor diesem Hintergrund habe diese ihre vertragliche Verpflichtung verletzt. Die Forderung sei mangels Aufträgen von Seiten der Berufungsbeklagen nie fällig geworden. Zudem wäre die Erfüllung der Forderung noch bis zur Konkurseröffnung über die D.___ AG im Jahr 2013 möglich gewesen. 3.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) bestimmt sich der Inhalt des Vertrages nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien.