Im Gegenteil sollte doch gerade gemäss dem Wortlaut des Kaufvertrags noch eine separate Vereinbarung zwischen den Parteien erfolgen. Die Parteien hätten offensichtlich eine Vereinbarung an Erfüllungs statt beabsichtigt, wobei die Erfüllung lediglich durch die Lieferung von Granit möglich gewesen sei. Selbst wenn der Auslegung der Vorinstanz gefolgt würde, sei die Forderung von CHF 70‘000.00 jedoch nach wie vor nicht fällig. Die D.___ AG befinde sich zurzeit in Liquidation, sei aber nach wie vor nicht gelöscht. Die Berufungsbeklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, Granit-Baustoffe zu beziehen. Sie habe diese bei einem Konkurrenzunternehmen erworben. Es wäre der C.__