Die Höhe der Forderung spreche nicht für die Vereinbarung erfüllungshalber, wenn der Bau von zwei Wohnblöcken für die Erfüllung des Restbetrages genügt hätte. Der Berufungsbeklagten wäre es innert kurzer Frist möglich gewesen, die Baustoffe im Wert von CHF 70‘000.00 zu beziehen und zu verbauen. Der Wortlaut der Vereinbarung enthalte keine Anhaltspunkte, die auf eine Vereinbarung erfüllungshalber schliessen liessen. Im Gegenteil sollte doch gerade gemäss dem Wortlaut des Kaufvertrags noch eine separate Vereinbarung zwischen den Parteien erfolgen.