Die Parteien wollten mit ihrer Vereinbarung anstelle einer Geldzahlung von CHF 70‘000.00 eine Lieferung durch Granit-Leistungen vereinbaren. Auch die Höhe des Restkaufpreises spreche nicht dafür, dass die Kaufpreisforderung zusätzlich zur Vereinbarung der Lieferung von Granit Bestand haben sollte. Das Risiko der Berufungsbeklagten und Kaufpreisgläubigerin sei nämlich nebst der Vereinbarung im Vertrag durch die Errichtung eines Inhaberschuldbriefes abgesichert worden. Die Höhe der Forderung spreche nicht für die Vereinbarung erfüllungshalber, wenn der Bau von zwei Wohnblöcken für die Erfüllung des Restbetrages genügt hätte.