Diese Verpflichtung habe bis zur Liquidation der D.___ AG, über welche am [...] 2013 der Konkurs eröffnet worden sei, bestanden. Es sei nicht nachvollziehbar, gestützt auf die Begriffe Verrechnung und Stehbetrag die Vereinbarung der Tilgung des Restbetrages von CHF 70‘000.00 als erfüllungshalber zu qualifizieren. Es sei zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen, dass dieser Betrag eventualiter doch in bar beglichen werden könnte. Der Restbetrag sollte eben gerade mittels Verrechnung getilgt werden und nicht als Barforderung bestehen. Die Parteien wollten mit ihrer Vereinbarung anstelle einer Geldzahlung von CHF 70‘000.00 eine Lieferung durch Granit-Leistungen vereinbaren.