AG berechtigt gewesen sei, Granit zu beziehen. Des Weiteren verkenne die Vorinstanz, dass die Berufungsbeklagte nicht nur bloss zum Bezug von Granit berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen sei. Dass die Parteien keine schriftliche Vereinbarung, wie im Kaufvertrag vom 7. September 2005 vorgesehen, abgeschlossen hätten, ändere dran nichts. Die Verpflichtung zum Bezug von Küchengranit-Abdeckungen und Fenstersimsen sei auf die Einzelfirma seines Bruders und dann auf die D.___ AG übergegangen. Diese Verpflichtung habe bis zur Liquidation der D.___ AG, über welche am [...] 2013 der Konkurs eröffnet worden sei, bestanden.