Die Feststellungsklage sei deshalb im Wesentlichen unbegründet. Lediglich für den unter dem Titel Verzugsschaden und Inkassogebühren geltend gemachten Betrag sei kein Rechtsgrund ersichtlich, worauf die Beklagte ihren Anspruch gegenüber dem Kläger stützen könnte. 2. Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz verkenne, dass die Berufungsbeklagte nicht nur via die C.___ & Co., sondern auch nach seinem Ausscheiden bei der von seinem Bruder weitergeführten Einzelfirma und anschliessend bei der durch den Bruder in eine Aktiengesellschaft umgewandelten D.___ AG berechtigt gewesen sei, Granit zu beziehen.