Dem Einwand des Klägers, es habe ein regelmässiger Bezug von Granit-Leistungen stattgefunden und die Schuld sei getilgt, hielt das Amtsgericht entgegen, aus einer von ihm eingereichten Erklärung lasse sich im Gegenteil entnehmen, dass die Beklagte den Granit eben gerade nicht bei ihm oder seinem Bruder, sondern einem Dritten bezogen habe. Der Kläger könne nicht substantiiert beweisen, dass die Beklagte für eine oder mehrere Wohnungen in [...] oder überhaupt jemals Granit bezogen habe. Die Feststellungsklage sei deshalb im Wesentlichen unbegründet.