Der Kaufpreis sei somit fällig. Ob die Fälligkeit indes bereits mit Ausscheiden des Klägers aus der Firma oder erst mit der Löschung der Firma eingetreten sei, könne vorliegend offen bleiben. Die Forderung aus dem Grundverhältnis sei so oder so fällig. Dem Einwand des Klägers, es habe ein regelmässiger Bezug von Granit-Leistungen stattgefunden und die Schuld sei getilgt, hielt das Amtsgericht entgegen, aus einer von ihm eingereichten Erklärung lasse sich im Gegenteil entnehmen, dass die Beklagte den Granit eben gerade nicht bei ihm oder seinem Bruder, sondern einem Dritten bezogen habe.